Wer bei einer Zwangsversteigerung einer Immobilie mitbietet, muss meist eine sofortige Sicherheit von 10 % des festgesetzten Verkehrswerts erbringen. Kann der Bieter bei Abgabe seines Gebots eine der unten genannten Sicherheitsleistungen bei Verlangen nicht oder nicht vollständig erbringen, muss der Rechtspfleger das Gebot als unwirksam zurückweisen. Sicherheitsleistungen können seit dem 16.02.2007 auch nicht mehr durch Bargeld erbracht werden. Weiterhin sind Euro-Schecks, Sparbücher, Wertpapiere oder sonstige Ersatzsicherheiten nicht zugelassen.
Es gelten nur noch folgende Sicherheitsleistungen:
Bundesbankscheck und Verrechnungsscheck:
– Der Scheckaussteller muss ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut sein.
– Der Scheck darf nicht auf das eigene Konto bezogen sein.
– Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Die Vorlagefrist muss eingehalten werden.
Bürgschaft eines Kreditinstituts:
– Diese muss unbefristet und unbedingt sein.
Überweisung:
– Überweisung des Betrages an die zuständige Gerichtskasse. Es sind dabei die Laufzeiten für Überweisungen zu beachten, denn der rechtzeitige Geldeingang ist notwendig. Sinnvolle Angaben auf dem Überweisungsträger sind: Name des Amtsgerichts, Geschäftszeichen des Verfahrens, Stichwort „Sicherheit“, Tag des Versteigerungstermins sowie Name und Vorname des Bieters.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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