Empfänger von Sozialleistungen, deren Lebensumstände sich ändern, können die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an Behörden auch mit einem „normalen“ Brief machen, dies muss nicht per Einschreiben geschehen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage eines Auszubildenden gegen die Bundesagentur für Arbeit statt (Aktenzeichen: L1 AL 49/09). Laut Urteil der Richter existiere keine gesetzliche Vorschrift zur Übersendung von Post per Einschreiben. Sie hoben damit eine vorangegangene Entscheidung des Sozialgerichts Trier auf, die dem Azubi grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen hatte.
Im verhandelten Fall war der Auszubildende in den Haushalt seiner Eltern zurückgezogen, wodurch sein Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe wegfiel. Der Brief mit einer entsprechenden Mitteilung war verloren gegangen, weswegen das Arbeitsamt seinen Zahlungsbescheid rückwirkend aufgehoben hatte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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