Erst verspätet sich die Reise und dann auch noch viel Aufwand für eine Entschädigung. Nun entschied ein Gericht, dass Fluggäste bei Ansprüchen nicht alle Dokumente vorlegen müssen, wenn vorher schon klar ist, dass sie betroffen sind.
Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass Fluggäste kein Buchungsschreiben vorlegen müssen, um einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.
Ein Fall:
Eine Frau hatte einen Flug von Colombo nach Frankfurt via Dubai gebucht. Als das Flugzeug in Dubai eine Zwischenlandung einlegte, trat Öl aus der Maschine aus. Dadurch verspätete sich der Abflug um einen Tag. Die Frau verlangte eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Jedoch zahlte die Airline nur eine Entschädigung von 144,50 Euro, da ja keine Buchungsbestätigung vorliegen würde.
Eine Buchungsbestätigung muss nicht vorliegen, sondern nur, dass die Reise tatsächlich stattgefunden hat und die Passagiere den Flug angetreten haben, entschied das Gericht.
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