Rechtstipp vom Anwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden
Sechs Wochen lang erhält der Arbeitnehmer im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin seinen Lohn oder das Gehalt vom Arbeitgeber. Solange besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
In einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war der Fall zu behandeln, ob der Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei einer neuerlichen Krankschreibung im Anschluss an die erstmalige Krankschreibung besteht oder eben gerade nicht.
Entgeltfortzahlungsanspruch – grundsätzlich 6 Wochen!
„Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber lediglich sechs Wochen nach der erstmaligen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit – im Volksmund weitgehend als Krankschreibung bekannt.“, erklärt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt und Spezialist für Arbeitsrecht und Sozialrecht aus Wiesbaden.
„Dauert diese Krankheit länger als sechs Wochen entfällt der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber und die Krankenkasse zahlt für eine begrenzte Zeitspanne das sog. Krankengeld. Nun wurde vom Bundesarbeitsgericht entschieden, wie damit umzugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sich im Anschluss an die eine Krankheit wegen einer anderen Krankheit krankschreiben lässt.“, so Fachanwalt für Sozialrecht Christof Bernhardt weiter.
Erneute Krankmeldung – Beweispflicht des Arbeitnehmers
„Konkret ging es beim Bundesarbeitsgericht um die Frage, ob eine neue Krankheit vorliege oder ein einheitliches Krankheitsbild vorliege, welches den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach sechs Wochen erlöschen hätte lassen.“, berichtet Christof Bernhardt, Spezialist für Arbeitsrecht der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Im vorliegenden Fall war eine Krankenpflegerin erstmalig wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig krankschreiben, war daraufhin 3 Monate krank und ließ sich im Anschluss an diese Krankschreibung erneut wegen einer bevorstehenden Operation krankschreiben, die jedoch eine andere Ursache haben sollte. Es wurde eine neue Erstbescheinigung ausgestellt. Der Arbeitgeber versagte jedoch die Zahlung des Gehalts für die neuerliche Krankschreibung, hiergegen klagte die Krankenpflegerin.
Die Klägerin machte geltend die Krankheit auf der die erste Krankschreibung beruhte, sei überwunden und es läge eine neuerliche Krankheit vor für die ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe. Der Arbeitgeber wendete ein, dass dies gerade nicht der Fall sei und ein einheitliches Krankheitsbild vorliege, berichtet Fachanwalt für Sozialrecht Christof Bernhardt.
Der Senat des Bundesarbeitsgerichtes gab dem Arbeitgeber Recht und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen. „Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der ‚Erstbescheinigung‘ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.“, so das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Einschätzung von Rechtsanwalt Christof Bernhardt
„Nach dem Urteil des BAG obliegt es demnach dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass wirklich eine neue Erkrankung vorliegt aufgrund derer der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Es muss eine gänzlich neue medizinische Ursache für die neue Krankschreibung geben, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der ersten und der anschließenden Krankschreibung eng ist. Eine Einschätzung ist jedoch auch hierbei nur im Einzelfall möglich und kann niemals abstrakt für eine Vielzahl von Fällen getroffen werden.“, schließt Rechtsanwalt Christof Bernhardt seine Ausführungen zum BAG-Urteil.
Neueste Kommentare