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Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat beschlossen, dass Erben alte steuerlich anerkannte Verluste des Verstorbenen in ihrer eigenen Steuererklärung nicht mehr geltend machen können. So wurde eine jahrzehntelang gültige Rechtspraxis zum Nachteil für die Steuerzahler beendet. Früher konnten Erben einen nicht verbrauchten Verlustvortrag des Erblassers nutzen, um ihre eigene Einkommensteuer zu drücken. Tipp: Falls Sie vor dem 13. März 2008 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses) geerbt haben, gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes die neue Rechtsprechung noch nicht (GrS Az. 2/04). Sie können mit dem alten Verlustabzug Ihre Einkommensteuer mindern. Sind noch Steuerabrechnungen aus Jahren vor dem Tod des Erblassers offen, muss das Finanzamt die alten Verluste in jedem Fall in den Steuerbescheiden des Verstorbenen berücksichtigen. Wird dann Einkommensteuer erstattet, gehört das Geld zum steuerpflichtigen Erbe (BFH, Az. II R 30/06). Die Erben zahlen darauf Erbschaftsteuer, sofern ihre persönlichen Freibeträge ausgeschöpft sind.

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