Demjenigen, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu besorgen vermag, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Dies ist natürlich keine schöne Situation, schon gar nicht für den Betroffenen selbst, aber auch für dessen Angehörigen nicht. Schließlich kann es sein, dass das Betreuungsgericht eine außerhalb der Familie stehende Person benennt, um den Betroffenen zu betreuen. Das Konfliktpotential kann hier hoch sein, vor allem dann, wenn die Familienmitglieder der Meinung sind, dass der Betreuer nicht im Sinne des Betroffenen handelt.
Leider ist auch die oft von Mandanten von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller geäußerte Annahme, dass ein Betreuer nicht bestellt wird, wenn der Betroffene bei noch „klarem Verstand“ eine Vorsorgevollmacht errichtet hat, so nicht richtig. „Das Betreuungsgericht bestellt nur dann einen Betreuer, wenn dies erforderlich ist“, so Cäsar-Preller. „Wird dem Betreuungsgericht aber dargelegt, dass für den Betroffenen hinreichend gut gesorgt ist, da ja schon ein Bevollmächtigter für ihn handlungsfähig ist, kann das Gericht auch davon absehen, noch zusätzlich einen Betreuer bestellen“.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung erstmals das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewissermaßen „umgedreht“. War es vorher zumeist noch so, dass im Regelfall ein Betreuer bestellt wurde, während in Ausnahmefällen eine Vorsorgevollmacht ausreichen sollte, geht der BGH nun davon aus, dass eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers schon grundsätzlich entgegensteht. Damit dürften dieses Rechtsinstitut und dessen Wirkungen massiv gestärkt worden sein.
Der BGH hat allerdings auch nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass dies natürlich dann nicht gilt, wenn erhebliche Bedenken gegen die Eignung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen. Hat sich der Betroffene also eine Person als Bevollmächtigten ausgesucht, die beispielsweise einsolvent, vorbestraft oder alkoholabhängig ist, wird sich das Betreuungsgericht sicher über den Willen des Betroffenen aus der Vorsorgevollmacht hinwegsetzen und einen anderen Betreuer bestellen.
Der BGH hat in der Entscheidung weiterhin auch nochmals herausgehoben, dass der Betroffene grundsätzlich selbst einen Vorschlag dazu machen kann, wer sein Betreuer sein soll, undzwar auch dann, wenn er schon nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Dem Vorschlag ist auch zu entsprechen, sofern dies nicht dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2013, Az. XII ZB 206/13
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden
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