Nachhaltig erzielbare Mieten werden anhand eines lokalen Mietspiegels ermitteln, sofern dieser vorhanden ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.07.2011 (Az. XI ZR 342/10) eine Revision der UniCredit Bank AG zurückgewiesen.
Hintergrund der Revision war ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 01.10.2010 (Az. 13 U 119/06) in welchem die UniCredit Bank AG wegen arglistiger Täuschung über die nachhaltig erzielbaren Mieten einer Immobilie, welche durch die Beklagte finanziert wurde, verurteilt wurde.
Der Bauträger und Mietgarant hatte in seinem Verkaufsprospekt den Mieten den „Aachener Maßstab“ unter Einrechnung eines „gewissen Abschlag“ zugrunde gelegt. Dies stellte nach der Ansicht der Richter eine arglistige Täuschung dar, da Aachen 20km entfernt liegt und die angegebene Miete die tatsächlich nachhaltig erzielbaren Mieten um über 100 % übersteigen und auch ein lokaler Mietspiegel vorhanden war, welcher zu deutlich geringeren erzielbaren Mieten kommt.
Eine Überhöhung der Mieten von über 100 % sei für die Bank auch evident gewesen. Zusätzlich hatte die Beklagte alle Einheiten in dem streitgegenständlichen Objekt finanziert und jahrelang ständig und systematisiert mit Vertrieb und Treuhänder zusammengearbeitet und wiederholt von diesen Finanzierungen vermittelt bekommen hat. Das Gericht ging daher von einem institutionalisiertem Zusammenwirken zwischen der Bank und den übrigen Beteiligten aus.
Soweit vorhanden, können die nachhaltig erzielbaren Mieten daher in einem Gutachten anhand eines lokalen Mietspiegels ermittelt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass tatsächlich höhere Mieten erzielbar sind.
Ein Zuschlag für Neu- bzw. Erstvermietung wird bei der Berechnung von nachhaltig erzielbaren Mieten ebenfalls nicht berücksichtigt, da diese Zuschläge nur kurzfristig realisiert werden können.
Die Bank muss konkrete Tatsachen vortragen, warum sie von der Marktangemessenheit ausgegangen ist, ein bloßer Verweis auf eine Einwertung von einem entsprechend hohen Beleihungswert ist nicht ausreichend.
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