Die Vorgeschichte: Der Bundesgerichtshof hatte schon mit mehreren Urteilen entschieden, dass Versicherungsnehmer noch Jahre nach Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung den Widerspruch erklären können, wenn sie zuvor nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurden. Rechtsanwältin Gaber: „Der Vorteil im Vergleich zur Kündigung liegt darin, dass beim Widerspruch der Versicherungsvertrag komplett rückabgewickelt wird, der Verbraucher also nicht nur den Rückkaufswert, sondern die geleisteten Prämien zurückerhält. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abzug gefallen lassen.“
Diese Rechtsprechung wollte ein Versicherungskonzern nicht akzeptieren und reichte beim BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des BGH ein. Dieser hatte entschieden, dass zwei Verbraucher, die ihre Lebens- bzw. Rentenversicherung in den Jahren 1999 bzw. 2003 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatten, auch Jahre später dem Vertrag noch wirksam widersprochen haben. Eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, sei unwirksam, da sie gegen europäisches Recht verstoße. Da die Verbraucher darüber hinaus nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt worden waren, sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerspruch auch Jahre später noch wirksam erfolgt.
Gegen diese Rechtsprechung legte ein Versicherungskonzern Verfassungsbeschwerde ein und kassierte eine derbe Abfuhr. Das BVerfG nahm mit jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 23. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15), die Verfassungsbeschwerden nicht an. Das „ewige“ Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Verfassungsgericht.
„Nach diesen Beschlüssen können Versicherungsunternehmen den Widerspruch bei einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht mehr mit dem Hinweis, dass das Widerspruchsrecht verfassungswidrig sei, zurückweisen. Für Verbraucher wird es jetzt einfacher, den Widerspruch durchzusetzen“, sagt Rechtsanwältin Gaber.
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