Viele Mieter mögen kräftige Farben wie Lila, Gelb oder Rot. Der Mieter darf sich in der Mietzeit einrichten wie er will, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Er kann die Wohnung ganz nach seinem Geschmack dekorieren. Das bedeutet, dass der Mieter seine Wände und Decken farbig streichen oder die Türen bunt lackieren darf. Mietvertragsklauseln, die das verbieten, sind unwirksam.
Zieht der Mieter wieder aus, verhält es sich anders. Denn wenn der Mieter Schönheitsreparaturen laut dem Mietvertrag durchführen muss, kann der Vermieter verlangen, dass die Wohnung farblich neutral gestrichen wird. Aber selbst wenn der Mieter laut Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, darf er die Wohnung nicht mit bunten Wänden und farbigen Decken verlassen, sonst muss er Schadensersatz zahlen.
Ein Mieter wurde vom BGH zu 2.700,00 € Schadensersatz verurteilt, weil er die Wohnung bunt angestrichen hatte. Die Richter argumentierten, hierdurch sei eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich gewesen.
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