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Das AmtsgerichtNordenham hat am 22. Dezember 2014 das Insolvenzverfahren über die Castor Kapital GmbH & Co.KG eröffnet (Az.: 7 IN 22/14). Das Emissionshaus hatte insgesamt 38 Schiffsfonds aufgelegt. Außerdem wurde auch das Insolvenzverfahren über die Verwaltung Castor Kapital GmbH eröffnet (Az.: 7 IN 23/14).
Das Emissionshaus Castor Kapital hatte zwischen 1994 und 2007 Schiffsfonds aufgelegt. Spezialisiert hatte es sich dabei auf Schiffe mit kleinerer bis mittlerer Tonnage. Allerdings machte die Krise der Schifffahrt auch vor den Castor-Schiffsfonds nicht Halt. Verschiedene Fonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nun ist das Emissionshaus zahlungsunfähig. „Die Castor-Schiffsfonds sind als eigenständige Gesellschaften zwar nicht unmittelbar von der Insolvenz betroffen. Auswirkungen sind allerdings auch nicht auszuschließen“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Da die Castor-Schiffsfonds in vielen Fällen die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen konnten, empfiehlt der erfahrene Rechtsanwalt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. „Schiffsfonds wurden unserer Erfahrung nach häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich sind es aber hoch spekulative Geldanlagen mit entsprechenden Risiken“, so Cäsar-Preller. 
Diese Risiken zeigen sich bei der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt deutlich. Sinkende Charterraten führten bei zahlreichen Schiffsfonds zu wirtschaftlichen Problemen. Doch auf Grund der langen Laufzeiten hatten die Anleger kaum eine Möglichkeit, sich von ihren Anteilen zu trennen. Da sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben haben, tragen sie auch das Risiko mit. Am Ende kann das den Totalverlust des investierten Geldes bedeuten. „Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken, insbesondere über das Totalverlust-Risiko, aufgeklärt werden müssen. Doch diese Aufklärung ist unserer Erfahrung nach oft ausgeblieben. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt Cäsar-Preller. 
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen. Ist dies nicht geschehen, kann das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.
Mehr Informationen:   www.schiffsfonds-anteile.de
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