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 In vielen Mietverträgen wird zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, dass eine Wohnung „besenrein“ übergeben werden muss. Das bedeutet jedoch nicht das, was es eigentlich bedeuten sollte. „Besenrein“ heißt keinesfalls, dass einmal durchfegen reicht. Die Wohnung muss grundsätzlich sauber sein. Mit dem Begriff ist gemeint, dass der Teppich gesaugt, der Boden geputzt und Wände und Decken frei von groben Verschmutzungen sind. Ebenfalls sollten die Türen, Fenster und Heizkörper gereinigt werden. Vor allem auf ein sauberes Bad und eine saubere Küche wird im Einzelfall besonders geachtet. 
„Kommt der Mieter den Forderungen nicht nach, kann es sein, dass der Vermieter eine Rechnung für Nachbesserungen schreibt“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Zu sauber muss es jedoch auch nicht sein. Eine Tiefenreinigung von Teppich- oder Gardinen kann der Vermieter nicht verlangen. Manche Mietverträge sind im Einzelfall auch anders formuliert und können demnach besser gedeutet werden. 
„Wichtig beim Abschluss eines Mietvertrags ist, dass alle vorhandenen Mängel äußerst genau dokumentiert sind“, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller. So muss man beim Auszug nicht für Schäden zahlen, die man selbst gar nicht verursacht hat. Vorsicht ist auch geboten, wenn Schäden entstanden sind, für die man nicht verantwortlich ist, obwohl man Mieter der Wohnung war. Beispielsweise ein Wasserschaden an Balkon oder Hauswand. Das ist meistens Sache der Eigentümergemeinschaft. Nichtsdestotrotz, der Begriff „besenrein“ bleibt irreführend.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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