Nicht selten müssen Reparaturen an Häusern in stark bebauten Gebieten durchgeführt werden. Aufgrund der baulichen Nähe der Häuser ist es nicht immer möglich, die Arbeiten am eigenen Haus, ohne das Betreten des Nachbargrundstücks durchzuführen. Ein Beispiel für einen solchen Fall ist die nötige Erneuerung der Wärmedämmung einer Hausfassade, die aufgrund der Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit schnell durchgeführt werden muss. Befindet sich diese Fassade auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn, muss eine Möglichkeit gefunden werden, die Bauarbeiten mit dessen Zustimmung durchzuführen.
Gesetzlich besteht dafür eine Grundlage mit dem Hammerschlags- und Leiterrecht, welches in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Das Hammerschlagsrecht gestattet es das Nachbargrundstück zu betreten, um Reparaturen am eigenen Haus auszuführen. Das Leiterrecht erlaubt es, wie der Name schon sagt, eine Leiter, Baugerüste, oder ähnliche Hilfsmittel aufzustellen, um die notwendigen Arbeiten durchzuführen.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechte ist es, dass es keine andere Möglichkeit gibt die Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, weiß Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Eine andere Möglichkeit ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine Reparatur vom eigenen Grundstück aus zwar möglich wäre, aber dem Eigentümer zu teuer ist. Es müssen alle alternativen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Zum Schutze des Eigentümers, welcher die Arbeiten durchführen muss, wird aber die Grenze der Zumutbarkeit angewandt. Sind die nötigen Maßnahmen nur mit unzumutbar hohen Kosten verbunden, so können diese dem Bauherrn nicht ohne weiteres auferlegt werden. Für die Grenze der Zumutbarkeit gilt es allerdings eine vom Einzelfall abhängige Entscheidung zu treffen.
Möchte der Hauseigentümer von seinen Rechten Gebrauch machen und das Grundstück des Nachbarn zum Zwecke der Durchführung der nötigen Maßnahmen betreten, so muss er diesen über Beginn, Dauer und mögliche Beeinträchtigungen informieren. Der betroffene Nachbar kann daraufhin in einer Frist von zwei Wochen bis zu drei Monaten (bundeslandabhängig) prüfen, ob er das Bauvorhaben des Bauherrn dulden muss. Der betroffene Nachbar hat dem Bauherrn seine Kritik am Bauvorhaben mitzuteilen. Sagt dieser nichts, so gilt das Bauvorhaben als genehmigt.
Lehnt der Nachbar das Bauvorhaben generell ab, so darf der Bauherr dessen Grundstück keinesfalls betreten, da er dadurch Hausfriedensbruch begehen würde.
Werden die Baumaßnahmen wie geplant durchgeführt, so besteht die Pflicht des Bauherrn dies so schonend wie möglich zu tun. Das bedeutet vor allem, dass die Arbeiten zügig durchgeführt werden müssen.
Dennoch darf ein Hauseigentümer entgegen aller Regelungen im Notfall das Grundstück des Nachbarn ohne Ankündigungen und Beschränkungen betreten. Solche Notsituationen liegen vor allem bei Bränden oder Überschwemmungen vor. Dabei liegt die Beweislast bei dem durch die Notsituation betroffenen Hauseigentümer. Entsteht eine solche Situation aufgrund der Sanierungsarbeiten, so gelten diese Sonderregeln nicht.
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