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Wurde ein Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt, kann der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Banken und Sparkassen berufen sich dann häufig auf die Verwirkung des Widerrufsrechts.

„Vereinfacht gesagt, berufen sich Banken und Sparkassen auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Das heißt: Nachdem einige Jahre seit Vertragsschluss vergangen sind, hätten sie nicht mehr mit dem Widerruf rechnen können. Das gilt besonders, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Allerdings wird die Verwirkung des Widerrufrechts von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt. Nun wird sich am 23. Juni der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen und urteilen,wann das Widerrufsrecht verwirkt ist. Cäsar-Preller: „Grundsätzlich kann die Verwirkung des Widerrufsrechts aber nur ausnahmsweise und unter bestimmen Voraussetzungen gegeben sein“, so Cäsar-Preller. Zwei Voraussetzungen müssen in der Regel für die Verwirkung erfüllt sein: Das Zeitmoment und das Umstandsmoment.

Vom Zeitmoment wird gesprochen, wenn ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde, obwohl der Betroffene dazu in der Lage gewesen wäre. Das Umstandsmoment bezeichnet die berechtigte Annahme, dass dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht wird und eine spätere Geltendmachung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. Cäsar-Preller: „Gerade dieser Punkt bietet natürlich Interpretationsspielraum. Allerdings kann die bloße Nichtausübung des Widerrufsrechts meines Erachtens kein derartiger Vertrauenstatbestand sein, dass die Banken und Sparkassen davon ausgehen können, dass der Verbraucher von diesem Recht auch künftig kein Gebrauch machen wird. Dabei ist ja auch zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht ohnehin nur durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Banken und Sparkassen fortbesteht. Der BGH wird in diesem Punkt aber für Klarheit sorgen.“

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrungen bei Darlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen waren, häufig fehlerhaft waren und die Verträge dementsprechend noch widerrufen werden können. „Die Fehler liegen oft im Detail und sind für den Laien meistens nicht zu erkennen. Geringfügige Abweichungen von der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung führen aber meistens schon zu einer ungültigen Widerrufsbelehrung. Dann kann der Kreditvertrag auchJahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung des Kredits wird nicht fällig“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Mandanten bundesweit beim Widerruf von Darlehensverträgen.

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