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Seit einigen Jahren ist zum Leidwesen zahlreicher Aktiengesellschaften die aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse regelrecht in Mode gekommen. Aktionäre klagen dabei gegen die Aktiengesellschaft mit dem Ziel, einen Hauptversammlungsbeschluss, in dem eine wichtige Strukturmaßnahme beschlossen wurde, gerichtlich aufheben zu lassen. Als Vorwand für die aktienrechtliche Anfechtungsklage werden dabei oftmals triviale Formfehler in der Hauptverhandlung angeführt, etwa eine unwesentliche Verkürzung des Rederechts des vermeintlich betroffenen Aktionärs. Das wirkliche Ziel der räuberischen Aktionäre ist aber nicht die Herstellung rechtmäßiger Zustände, sondern der Abschluss eines lukrativen prozessbeendenden Vergleichs. Dem räuberischen Aktionär werden im Zuge dieses Vergleichsschlusses dann oftmals geldwerte Vorteile (mittelbar) zugewendet.
Aktiengesellschaften sahen sich diesem Treiben der sogenannten räuberischen Aktionäre jahrelang oft schutzlos ausgesetzt. Mittlerweile hat jedoch der Gesetzgeber auf  dieses fragwürdige Geschäftsmodell reagiert und das sogenannte Freigabeverfahren eingeführt. Danach können Aktiengesellschaften durch gerichtlichen Beschluss feststellen lassen, dass die Erhebung der Anfechtungsklage der Umsetzung der beschlossenen wesentlichen Strukturmaßnahme nicht entgegensteht, etwa wenn die Anfechtungsklage wegen geringfügiger Formfehler offensichtlich unbegründet ist. Hierdurch wird vermieden, dass die Umsetzung einer in der Hauptversammlung beschlossenen Strukturmaßnahme nicht gefährlich lange verzögert und die Aktiengesellschaft damit handlungsunfähig wird.
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