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Häufig führt eine Trennung vom Ehepartner auch zu einer Trennung vom geliebten Haustier. Manchmal müssen sich deshalb die Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, ob nach einer Scheidung ein Anspruch auf einen Umgangskontakt mit dem während der Ehe angeschafften Tier besteht, wenn dieses bei dem anderen Partner verbleibt. 
In einem vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall (Aktenzeichen: 10 WF 240/10) forderte eine Ehefrau zwei Kontakte für jeweils vier Stunden pro Woche mit dem gemeinsam angeschafften Hund. Das Gericht wies ihren Antrag zurück. Der Frau steht demnach kein Nutzungsrecht an dem Tier zu. 
Tiere sind zwar keine Sachen, sie werden vom Gesetzgeber aber immer noch wie solche behandelt. Für Hunde, Katzen und andere Haustiere gelten daher die gleichen Regeln wie für Hausratsgegenstände. Folglich können Gegenstände nach einer Trennung nur einem Ehegatten zugewiesen werden. So ist es auch nicht rechtlich durchsetzbar, zum Beispiel zweimal in der Woche mit dem Hund Gassi gehen zu dürfen. Die früheren Partner müssen sich also untereinander einigen, wer das Tier zu welchen Zeiten nehmen darf. 
Ein anderer „Haustier-Fall“ wurde vor dem Oberlandesgericht Bremen (Aktenzeichen: 4 WF 41/10) verhandelt: Hier wurde während der Ehe für das gemeinsame Kind ein Hund angeschafft. Nach der Scheidung machte das Kind neben dem üblichen Kindesunterhalt Mehrbedarfskosten für die Hundehaltung geltend. Die wollte der Vater nicht zahlen und zog vor Gericht. Die Richter entschieden, dass ein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten existieren kann, wenn der Vater nachweislich mit der Anschaffung des Hundes einverstanden war. Dann müssen sich beide Elternteile entsprechend ihren Einkommensverhältnissen an den Kosten beteiligen. Hierfür muss der Hundebesitzer allerdings alle Kosten detailliert darlegen. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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