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Ausgleich für pflegende Angehörige

Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, bekommen gemäß den Regeln des neuen Erbrechts dafür einen Ausgleich. Hinterlässt beispielsweise eine Witwe Sohn und Tochter 100.000 Euro, so bekam ohne Testament jeder die Hälfte. Hat die Tochter aber ihre Mutter gepflegt und wird das mit 10.000 Euro bewertet, erhält sie nun 10.000 Euro vorab. Der Rest des Erbes wird dann geteilt. Pflegende Schwiegertöchter und -söhne erhalten nichts extra.

Verkauf des Eigenheimes

Erben eines Eigenheimes sind jetzt nicht so häufig gezwungen, die Immobilie schnell zu verkaufen, um Pflichtteilsansprüche Dritter zu erfüllen. Die Erben können sie auf später vertrösten, wenn der Verkauf eine „unbillige Härte“ bedeuten würde. Zuvor galt eine strengere Regel. Der Verkauf durfte nur unterbleiben, wenn er Erben „ungewöhnlich hart“ getroffen hätte.

Berücksichtigung von Schenkungen

Nach dem alten Erbrecht galt, dass bis zu zehn Jahre nach einer Schenkung ihr Wert für den Pflichtteil voll zu berücksichtigen war, danach nicht mehr. Nach dem neuen Erbrecht zählen nur noch Schenkungen aus dem Jahr vor dem Erbfall voll. Liegen sie zwei Jahre zurück, zählen 90 Prozent, bei drei Jahren 80 Prozent und so weiter.

Entzug des Pflichtteils

Auch hinsichtlich des Pflichtteils gibt es Änderungen. Dieser steht nahen Angehörigen wie Kindern zu, auch wenn der Verstorbene sie nicht berücksichtigen wollte. Ein Entzug des Pflichtteils ist jetzt nur noch möglich, wenn der Angehörige eine mindestens einjährige Gefängnisstrafe ohne Bewährung absitzen musste. Zuvor reichte ein „unsittlicher Lebenswandel“ für den Ausschluss.

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