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Wie es der Name bereits sagt, bietet das Pfändungsschutzkonto Schutz vor Kontenpfändungen. Dieses gibt es seit dem 01.07.2010 und ist ein ganz normales Konto. Jedes beliebige Konto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Sie müssen lediglich zu ihrer Bank gehen. Kosten entstehen Ihnen hierfür nicht. Der Pfändungsschutz auf diesem Konto umfasst sämtliche Gutschriften, also nicht nur den Arbeitslohn. Ab Umwandlung Ihres Kontos bzw. Neueröffnung eines Pfändungsschutzkontos gilt automatisch ein Basispfändungsschutz in Höhe von 985,15 € ( ab dem 01.07.2011 wird dieser Schutz 1.028,89 € betragen). Dies bedeutet, Sie müssen nicht mehr extra einen Antrag auf Freistellung ihres Guthabens bei Gericht stellen, wenn ihr Konto gepfändet wurde.
Dieser geschützte Betrag wird von einer Pfändung nicht umfasst, was bedeutet, dass Sie in dieser Höhe Überweisungen tätigen können sowie Daueraufträge und Lastschriften ausgeführt werden können.
Sollten Sie einen höheren Pfändungsschutz benötigen, weil Sie unterhaltspflichtig sind, so können Sie entweder bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf erweiterten Basisschutz stellen oder Sie legen Ihrer Bank Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass der Basispfändungsschutz erhöht werden muss. Solche Nachweise können Sie vom Arbeitsamt oder Sozialamt oder auch von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Bislang besteht jedoch noch keine Verpflichtung dieser Stellen entsprechende Nachweise auszustellen, so dass es am sichersten ist, direkt zum Gericht zu gehen und dort einen Antrag zu stellen.
Übrigens, die Bank ist verpflichtet, Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sie darf dies weder ablehnen noch darf sie Ihre Kontoverbindung kündigen. Die Umwandlung durch die Bank hat innerhalb von vier Geschäftstagen zu erfolgen.
Selbstverständlich darf jeder Mensch nur ein Pfändungsschutzkonto haben! Sie machen sich strafbar, wenn Sie bei mehreren Banken Pfändungsschutzkonten einrichten lassen.
Möchten Sie ein anderes Konto als Pfändungsschutzkonto führen lassen, so darf das ursprüngliche Pfändungsschutzkonto nicht mehr als solches weiter geführt werden. Sie müssen also unbedingt dieser anderen Bank mitteilen, dass Sie ein anderes Pfändungsschutzkonto haben einrichten lassen.
Da der Pfändungsschutz immer nur eine einzige Person betrifft, mithin pro Konto als Basisschutz stets nur 985,15 € bestehen, auch wenn Sie ein gemeinsames Konto mit Ihrem Ehegatten führen, mithin eigentlich zwei Kontoinhaber bestehen, sollten Sie wenn Sie verheiratet sind auch jeder sein eigenes Konto führen und dies als Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Denn dann haben Sie beide jeweils einen geschützten Betrag in Höhe von 985,15 €. 
Abschließend möchte ich jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass zwar durch die Einführung des  Pfändungsschutzkontos ein verbesserter Kontopfändungsschutz für den Schuldner erreicht wurde, es jedoch nach wie vor das vorrangige Ziel jedes Schuldners sein sollte, sich direkt mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen und freiwillige Ratenzahlungen und Vergleiche auszuhandeln.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller