Der Hinterbliebenenschutz der gesetzlichen Rentenkasse soll dafür sorgen, dass der zurückgebliebene Lebens- oder Ehepartner nach dem Tod seines Gatten in keine finanzielle Notsituation gerät. Einen Anspruch auf diese Regelung haben Paare nur, sobald eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt oder eine Ehe geschlossen wurde. Die Eheleute müssen allerdings mindestens ein Jahr verheiratet sein, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Rechtslage.
Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es nur wenn einer der Ehepartner bei einem Unfall kurz nach Eheschluss verunglückt. Diese Ausnahme gilt nicht wenn einer der Ehepartner aufgrund einer schweren Krankheit vor Vollendung des ersten Ehejahres stirbt. Selbst wenn das Paar vor der Hochzeit jahrelang gemeinsam zusammen gelebt und gewohnt hat, erklärt Cäsar-Preller.
Über einen Fall mit dem oben beschriebenen Sachverhalt urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Die Ehegattin eines verstorbenen Mannes klagte gegen die gesetzliche Rentenkasse, da diese ihr keinen Hinterbliebenenschutz in Form einer Witwenrente gewähren wollte. Diesem Standpunkt liegt zugrunde, dass das Paar kein volles Jahr verheiratet war. Die beiden lebten zwar seit 2001 zusammen und führten eine langjährige Beziehung, heirateten aber erst 2011. Geheiratet wurde erst nachdem bei dem Gatten der Klägerin Krebs festgestellt wurde. Allerdings sei das, nach Angaben der Klägerin, nicht der Grund für die späte Eheschließung. Zwei Jahre zuvor habe es Hochzeitspläne gegeben, die jedoch durch den Tod des Vaters des Ehegatten verhindert worden waren. Außerdem sollte die Eheschließung nachgeholt werden um der Klägerin ein größeres Informations- und Mitspracherecht bei der klinischen Behandlung ihres Mannes einzuräumen, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Das Gericht ging trotz der zahlreichen Begründungen von einer Versorgungsehe aus und vertrat damit den Standpunkt der Kasse. Es liege darüber hinaus kein stichhaltiges Argument vor, weshalb die Ehe nicht hätte einige Jahre zuvor geschlossen werden können, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Man sollte sich in einer Partnerschaft demnach überlegen ob nicht doch der Eheschluss in Betracht kommt. Von dem Recht auf Hinterbliebenenrente abgesehen hat der Ehepartner z.B. nach einem Unfall des Partners das Recht Informationen über dessen gesundheitlichen Zustand und den weiteren Verlauf der Behandlung zu bekommen, erläutert Cäsar-Preller.
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