Karlsruhe/Wiesbaden – Der Bundesgerichtshof hat am 02.12.2008 in einer bemerkenswerten Grundsatzentscheidung vorgegeben, dass sogenannte Steuersünder in Zukunft vermehrt mit Gefängnisstrafen zu rechnen haben (Aktenzeichen BGH 1 StR 416/08). Bei Steuerhinterziehungen bis zu 50.000 Euro wäre als Regelstrafe die Geldstrafe zu verhängen. Im Zwischenraum zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro wäre im Einzelfall zu entscheiden, ob noch eine Geldstrafe ausreichend ist. Ab einem Steuerhinterziehungsbetrag von 100.000 Euro wäre die Freiheitsstrafe die gebotene Strafe für Steuerhinterzieher.
Damit wird klar, dass die Rechtsprechung Steuervergehen nimmer mehr als Kavaliersdelikt abtut, sondern wie Schwerstkriminalität mit Gefängnisstrafe ahnden wird.
Vielfach begehen Steuerbürger die Steuervergehen und sogenannten Straftaten aus Unkenntnis und aus Fahrlässigkeit. Die wuchernden Steuergesetze, kein Land der Erde hat mehr Steuergesetze als Deutschland, lassen es sehr leicht werden, dass man das eine oder andere Steuergesetz einmal übertritt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt an, dass hier in Zukunft trotzdem eine harte Gangart eingeschlagen wird.
Einzig kann einem hier eine gute Steuerberatung und/oder eine gute Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt vor Schlimmeren bewahren. Auf die Gnade der Richter sollte man auf jeden Fall nicht bauen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
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