Eine Körperverletzung iSd § 223 StGB ist eine Vorsatztat. Der Tierhalter muss demnach wollen, dass eine Person verletzt wird. Dies kann beispielsweise durch das Kommando „Fass“ des abgerichteten Hundes gegen eine andere Person der Fall sein. Hier hätte der Täter das Tier als Werkzeug benutzt, um seine Handlung durchführen zu können. Eine Körperverletzung iSd § 229 StGB ist eine Fahrlässigkeitstat. Als Besitzer eines überaus aggressiven Tieres beispielsweise sollte immer darauf geachtet werden, dass der Abstand zu anderen Personen gewahrt bleibt. Eine „Nachlässigkeit“ kann hier bereits genügen, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Im Nachhinein ist es immer schwierig, den Beweis anzutreten, dass das Tier „eigentlich“ immer friedlich ist. Deshalb sollte man als Tierhalter immer besser etwas mehr Sorge walten lassen. Bei der Sachbeschädigung iSd § 303 StGB handelt es sich um ein Delikt, welches nur vorsätzlich begangen werden kann. Einen Tatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung gibt es nicht. Dies wäre dann eher der klassische Fall für die private Haftpflichtversicherung oder die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Das bedeutet, dass auch hier der Halter eines Tieres den Tatbestand letztlich nur erfüllen kann, wenn er sein Tier dazu ermuntert (direkter Vorsatz), fremde Sachen zu zerstören, oder wenn er die Zerstörung fremden Eigentums durch sein Tier billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das eigene Tier auf ein anderes Tier gehetzt wird, da Tiere nach wie vor „wie Sachen“ behandelt werdenund damit eine Sachbeschädigung an einem anderen Tier vorliegt. Weitere Tatbestände des Strafrechts sollen hier außer Betracht gelassen werden. Sollten Sie der Meinung sein, ein Straftatbestand sei erfüllt, so sollten Sie sich unbedingt kundigen Rechtsrat einholen. Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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