Das zweiwöchige Widerrufsrecht gilt nicht nur für Produkte, die im Internet bestellt worden sind, sondern auch für Dienstleistungen aus dem Netz. Dabei ist es unerheblich, ob der Dienst genutzt worden ist oder nicht, darauf weist Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden hin. Es kommt leider immer wieder vor, dass Anbieter den Nutzern versuchen weiszumachen, dass die Frist um Widerrufen zu können abgelaufen ist, weil die Kunden den Dienst bereits genutzt haben. Ist das der Fall, sollte man sich nicht verunsichern lassen. Die Verbraucherschützer empfehlen, auf § 312, Absatz 3 BGB zu verweisen und die Verbraucherzentrale zu informieren, die gegen solche Dienstleister vorgeht.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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