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Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht vor, dass Leiharbeitnehmer nur vorübergehend überlassen werden sollen. Welche Rechtsfolge hat jedoch die dauerhafte Überlassung? Kommt in einem solchen Fall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande?
Ein entsprechender Fall lag dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 9 AZR 51/13) jüngst zur Entscheidung vor:
In dem zugrundeliegenden Fall überließ ein Verleiher, der über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte, einen Leiharbeitnehmer dauerhaft an den Entleiher. Der Leiharbeiter wurde ausschließlich in Einrichtungen des Entleihers tätig. Daraufhin klagte der Leiharbeitnehmer auf Feststellung, dass durch die dauerhafte Überlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher zustande gekommen sei.
Nachdem das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, entschied das BAG nun, dass durch die dauerhafte Überlassung eines Leiharbeitnehmers kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande kommt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert keine individualrechtlichen Rechtsfolgen für den Fall einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung. Zwar kommt gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Vertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande, wenn der Verleiher gegen § 9 Abs. 1 AÜG verstößt. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nur vor, wenn der Verleiher nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Besitzt der Verleiher hingegen – wie in vorliegendem Fall – die entsprechende Erlaubnis, greift die Vorschrift nicht und ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kommt nicht zustande. 
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