Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt – vorbehaltlich besonderer tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen – in § 6 Abs. 5 vor, dass ein „Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren“ hat. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2015 (Az.: 10 AZR 423/14) nun in Konkretisierung dieser Norm entschieden, dass Arbeitnehmer, die dauerhaft Nachtarbeit leisten, einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % verlangen können. Im Fall hatte ein LKW-Fahrer geklagt, der insbesondere zwischen 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr Pakete im Linientransport beförderte. Hierfür erhielt er zuletzt einen Zuschlag von lediglich 20 %.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass Arbeitnehmer, die dauerhaft Nachtarbeit (d.h. zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr) leisten müssen, einen Anspruch auf einen höheren Zuschlag auf das Bruttogehalt haben. Grundsätzlich angemessen für Nachtarbeit sei nach Ansicht der Richter zwar ein Zuschlag von 25 %. Muss ein Arbeitnehmer aber – wie im Fall der Kläger – dauerhaft Nachtarbeit leisten, dann führe die damit einhergehende erhöhte Belastung zu einem Zuschlag von sogar 30 %.
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