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Es ist inzwischen allgemein bekannt:  Ist ein Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand, so kann ihm gekündigt werden. Eine Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter besteht aber auch, wenn der Mieter trotz mietrechtlicher Abmahnung über einen längeren Zeitraum seine Miete immer unpünktlich bezahlt. 
Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall zu entscheiden (Aktenzeichen: VIII ZR 191/10). Ein Mieter hatte fast 25 Jahre lang nie vertragsgerecht die Mietzahlungen erbracht. Die Miete kam immer zu spät. Nach fast 25 Jahren mahnte der Vermieter den Mieter dann zum ersten Mal ab. Die Mieten wurden trotzdem nicht pünktlich gezahlt. Daraufhin kündigte der Vermieter dem Mann fristlos den Mietvertrag.
Der Bundesgerichtshof wies jedoch die Kündigung zurück. Zwar bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, bei dauerhaft unpünktlicher Zahlung zu kündigen. Hat man jedoch das Verhalten des Mieters über längere Zeit ohne Abmahnung hingenommen, so wird dieses als laufende Vertragspraxis von den Gerichten angesehen. Eine fristlose Kündigung ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © frogfisch
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