Wer sich mit beim Rasen oder mit Alkohol am Steuer erwischen lässt, der muss erst einmal zahlen. In der Regel folgt dann auch der Führerscheinentzug. Die Geldstrafe muss prinzipiell immer gezahlt werden. Jedoch kommt man manchmal um den Führerscheinentzug herum.
Wer im Straßenverkehr durch schweres Fehlverhalten auffällt, muss mit einer Geldstrafe und dem Fahrverbot rechnen. Allerdings sollte das Fahrverbot schnell veranlasst werden, denn wenn das Fahrverbot erst zwei Jahre nach dem Vergehen ausgesprochen wird, ist der Denkzettel hinfällig. So entschied zumindest das Oberlandesgericht Hamm (Az.: lll-5-RVS /13).
Ein Autofahrer wurde im oben genannten Fall wegen Nötigung angeklagt. 2012 hatte das Amtsgericht entschieden, dass er zu 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wurde. Zudem sollte ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Allerdings hatte der Autofahrer den Verstoß bereits 2010 begangen. Demnach lag er ganze zwei Jahre zurück. Also ging der Autofahrer vor Gericht, um gegen das Fahrverbot zu klagen, hatte jedoch keinen Erfolg.
Kein Fahrverbot für den Verkehrssünder
Erst vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte der Mann Erfolg mit seiner Gegenklage. „Das Fahrverbot ist sozusagen ein Denkzettel für den Fahrer. Allerdings ist ein Denkzettel nach zwei Jahren nicht mehr als solcher einzuschätzen.“, klärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller auf. Die sogenannte „Warn- und Besinnungsstrafe“, die ein Fahrverbot darstellt, ist nach zwei Jahren nicht mehr als solche geeignet. Somit hatte der Autofahrer Glück und musste kein Fahrverbot hinnehmen. Er musste allerdings die Kosten für das Verfahren und für das Vergehen trotzdem begleichen.
Laut dem Strafgesetzbuch gilt das Fahrverbot als „Nebenstrafe“. Was heißen soll, dass es zusätzlich ausgesprochen werden kann, wenn bereits eine Haft- oder Geldstrafe gefordert wurde. Der Führerschein kann bis zu drei Monate entzogen werden. „Das Fahrverbot muss erst dann angetreten werden, wenn das Urteil rechtsgültig ist. Klagt ein Autofahrer über mehrere Instanzen, so kann das natürlich einige Zeit dauern.“, erläutert Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Das Verbot kann auch dann verfallen, wenn der betroffene Autofahrer unbedingt auf seinen Führerschein angewiesen ist. Zum Beispiel, wenn er sonst nicht zur Arbeit kommt oder in anderen Sonderfällen. Allerdings darf er dann auch keine neue Verkehrssünde begehen, denn dann ist selbst der Härtefall nicht mehr relevant.
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