Die langjährige Renovierung eines zu vermietenden Hauses (ca. fünf bis zehn Jahre) spricht laut der neusten Entscheidung des Bundesfinanzhofs gegen die Einkunftserzielungsabsicht. Die Einkunftserzielungsabsicht ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten.
Im Beispielfall hatte ein Ehepaar ein Haus geerbt, welches zwei Wohneinheiten beinhaltete. Die eine Wohneinheit war vermietet, die andere ließ das Ehepaar von 1998 bis 2004 renovieren. Durch die Renovierung wurde eine zusammenhängende Wohneinheit geschaffen, und deren Fassade wurde unter anderem erneuert. Die Kosten für die Renovierung machte das Ehepaar als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Haus war in den Jahren von 2001 bis 2004 nicht vermietet, wodurch erhebliche Verluste entstanden. Das Ehepaar bemühte sich nur durch diverse Vermietungsanzeigen, das Haus zu vermieten. Dem Finanzamt wurde erklärt, dass aufgrund der Renovierung nur schwer vermietet werden könne und dass persönliche Gründe eine intensivere Mietersuche ausschlossen.
Daraufhin wurden die gemachten Aufwendungen vom Finanzamt nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof musste nach den erfolglosen Einspruch- und Klageverfahren schließlich richten. Die Richter entschieden, dass nicht vermietete Wohnungen zwar als entstandene Werbungskosten anerkannt werden können, dass der Vermieter allerdings klare Bemühungen um einen Mieter aufweisen muss. Ob eine Einkunftserzielungsabsicht hinsichtlich leerstehender Objekte bestünde, stehe im Zusammenhang zwischen Renovierungsaufwendungen und der geplanten späteren Vermietung. Im Fall des Ehepaars entschied der Bundesfinanzhof, dass die Zusammenfügung der Wohneinheiten gegen eine Berücksichtigung der Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten spreche. Zudem habe das Ehepaar keinen Makler beauftragt.
Es ist demnach wichtig, dass man gegenüber dem Finanzamt genügend Beweise aufbringt, dass man eine dauerhafte Vermietung anstrebt und dass die Bemühungen auch klar dokumentiert sind. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung fort.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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