Jeder stolze Autobesitzer, von denen es in Deutschland bekanntlich eine große Anzahl gibt, ist glücklich, wenn er sein Fahrzeug in die Waschanlage hinein und in glänzender Verfassung wieder hinausfährt. Zudem ist das Angebot der mittlerweile hoch technologisierten Schönheitssalons für Pkw heute reichhaltiger denn je. So kann der Fahrzeugeigner bei einer Tasse Latte Macchiato beobachten, wie sein fahrbarer Untersatz von diversen „Saubermännern“ von innen gereinigt, eventuell sogar poliert wird.
Doch schnell kommt das böse Erwachen, wenn sich nach dem Waschvorgang herausstellt, dass der Pkw nicht nur sauber geworden ist, sondern auch einige zusätzliche Kratzer im Lack hat. Neben solchen Kratzern kann es sogar dazu kommen, dass Anbauteile abreißen oder Wasser in den Innenraum des Autos gelangt.
Ein Anspruch des Autoeigentümers aus dem mit dem Betreiber geschlossenen Reinigungs- (Werk-) vertrag ist dabei nicht die zwingende Folge. Im Gegenteil wird eine Haftung des Betreibers sogar in vielen Fällen nicht in Betracht kommen. Zwar ist der Betreiber einer Waschanlage aus dem mit dem Fahrzeugbesitzer geschlossenen Reinigungsvertrag verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden, doch trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Schädiger eine Pflichtverletzung begangen hat.
So hat beispielsweise das Landgericht Paderborn die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der mit seinem mit zahlreichen Tuning-Anbauten ausgestatteten Fahrzeug in eine Waschanlage gefahren war und nach dem Wachvorgang aufgrund einer nicht zurückfahrenden Radwaschbürste nicht unerhebliche Schäden an seinem Fahrzeug zu beklagen hatte. In dem Fall konnte der Geschädigte nämlich nicht nachweisen, dass alle an seinem Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen (Urteil vom 17.09.2009; Az.: 5 S 3/09).
Grundsätzlich gilt in solchen Fällen, dass derjenige, der mit seinem Fahrzeug, das gegenüber einem Serienmodell bauliche Veränderungen aufweist, sich zuvor über die Nutzungsbedingungen der Waschanlage informieren sollte und natürlich auch darüber, dass die Veränderungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Demgegenüber ist der Betreiber einer Waschanlage nichtgehalten, darauf hinweisen, dass bei Nichteinhaltung der Vorschriften der StVZO Schäden für das Fahrzeug in der Waschstraße drohen. Vielmehr kann er darauf vertrauen, dass von den eingefahrenen Fahrzeugen die maßgeblichen Vorschriften auch beachtet werden und muss auch die Fahrzeuge keiner Untersuchung dahingehend unterziehen.
Demgegenüber hat in einem anderen Fall das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 18.11.2009 (11 S 98/09) entschieden, dass der beklagte Betreiber der Waschanlage dem Kläger Schadensersatz für die durch die Waschanlage des Beklagten an dem Fahrzeug des Klägers verursachten Schäden (Lackschäden) zu leisten hat, da schon nach dem Reinigungsvertrag die erfolgsbezogene Pflicht bestand, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern.
Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153). In dem entschiedenen Fall konnte der Betreiber nicht den Entlastungsbeweis erbringen, dass er die Waschanlage regelmäßig und sorgfältig gewartet hätte. In diesem Fall trat somit nach Ansicht des Gerichts die Vermutung ein, das der Betreiber für den Schaden verantwortlich sei.
Eine anders gelagerte Konstellation lag in einem von hiesiger Kanzlei betreuten Mandat vor. Der Mandant war mit seinem Fahrzeug in eine vollautomatische Waschanlage eingefahren. Als der Vordermann nach erfolgtem Trocknungsvorgang anstelle des Gaspedals die Bremse betätigte, wurde der Pkw des Mandanten durch dasweiterlaufende Fließband auf den Vordermann geschoben, welcher im Nachgang einen Bremsvorgang bestritt.
Eine Nachfrage bei dem Waschstraßenbetreiber ergab, dass keine Videoaufnahmen gemacht wurden und dass eine Kollision, wie geschildert, so nicht passieren könne. Vielmehr gebe es für solche Zwischenfälle Sensoren, bzw. Lichtschranken, die eine Kollision verhindern würden, da das Fließband angehalten würde.
Trotz der mehr als schwierigen Beweislage gelang der Kanzlei Cäsar-Preller nach umfangreicher Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Beschädigung eines Pkw in einer Waschanlage einige Schwierigkeiten nach sich ziehen kann, wenn es darum geht, Schadenersatz zu bekommen. Um unnötige Probleme zu vermeiden, sollte sich der geneigte Autofahrer vorab über etwaige Gefahrenteile an seinem Auto und den Nutzungsbedingungen der Waschanlage informieren.
Wenn bei einem Waschvorgang nun dennoch der Pkw beschädigt wird, sollte unbedingt anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, so Rechtsanwalt Manhart aus der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.
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