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Kaum lassen es die Temperaturen zu, nutzen die Menschen die ersten Sonnenstrahlen und holen den Grill im Garten hervor. Dies aber nicht immer zur Freude des Nachbarn, der sich von Lärm, Rauch und Geruch oftmals belästigt wird – jedenfalls dann, wenn er selbst nicht zur Grillfete eingeladen worden ist. 
„Der Nachbar muss Grillfeste im üblichen Rahmen bis 22 Uhr dulden. Lautes Gerede und sonstige Belästigungen sind dabei hinzunehmen. In Ausnahmefällen wie Geburtstagen ist das Grillen auch schon mal bis 24 Uhr erlaubt. Dies alles fußt auf der nachbarlichen Treuepflicht, die natürlich auch dann gilt, wenn man sich mit seinem Nachbarn nicht versteht.“ so Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
In der Häufigkeit können die Grillabende aber eingeschränkt werden. Richtwerte sind dabei: 2 mal im Monat bzw. 10 mal im Jahr.
Cäsar-Preller ergänzt:„Als Mieter darf man den Garten der Wohnanlage auch gelegentlich zum Grillen nutzen. Hier sind aber die Regelungen im Mietvertrag entscheidend.“
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller