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Bisher wurde grundsätzlich von Amts wegen ein Versorgungsausgleich durchgeführt – ob man wollte oder nicht. Es war lediglich möglich, den Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleiches zu erklären und das Gericht darum zu bitten, diesen Verzicht zu genehmigen.
Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich war äußerst eingeschränkt. Nach neuem Recht wird den Ehegatten eine wesentlich größere Vertragsfreiheit eingeräumt.
Zum einen gibt es ab jetzt keine zeitliche Schranke mehr, in der eine ehe vertragliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen werden musste – nach altem Recht wurde eine Vereinbarung unwirksam, wenn einer der Ehegatten innerhalb eines Jahres seit dem Abschluss der Vereinbarung, den Scheidungsantrag einreichte- und zum anderen müssen Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese im Rahmen des Scheidungsverfahrens über den Versorgungsausgleich treffen wollen, nicht mehr vom Gericht genehmigt werden, um wirksam zu sein. Das Gericht prüft nunmehr lediglich, ob eine solche Vereinbarung nicht sittenwidrig oder völlig unausgewogen ist, mithin einen Ehegatten unter Umständen unangemessen benachteiligen würde.
Neu geregelt wurde weiter, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen nicht mehr durchgeführt wird bei kurzer Ehedauer – Ehedauer von unter drei Jahren -. Das bedeutet für die scheidungswilligen Ehegatten, dass wenn einer von Ihnen den Versorgungsausgleich doch durchgeführt haben möchte, er einen solchen Antrag bei Gericht stellen muss. Stellt keiner der Ehegatten einen Antrag, findet auch kein Versorgungsausgleich statt, was den großen Vorteil hat, dass die Scheidung – sofern nicht andere Scheidungsfolgen streitig sind- sehr schnell durchgeführt werden kann, denn die Länge eines Scheidungsverfahrens hängt unter anderem auch gerade von der oftmals zeitintensiven Einholung der Rentenversicherungsansprüche ab.
Weiter ist neu, dass das Gericht von der Durchführung des Versorgungsausgleiches absehen soll, wenn es bei den Ehegatten nur um wertmäßig geringe Ausgleichsbeträge bzw. um ähnlich hohe Ausgleichswerte geht. Diese werden bei ca. 25,- € monatlichem Rentenbetrag angesetzt.
Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung des Versorgungsausgleiches liegt darin, dass nunmehr alle Anrechte – also nicht nur die erworbenen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch solche Anrechte auf Betriebsrenten und privater Altersvorsorge- mit der Scheidung direkt ausgeglichen werden und somit der in vielen Fällen spätere – viele Jahre nach der Scheidung- durchzuführende schuldrechtliche Versorgungsausgleich sowie Abänderungsverfahren überflüssig geworden sind. Jetzt erhält jeder Ehegatte nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs, also schon zum Zeitpunkt der Scheidung, bei den beteiligten Versorgungsträgern – also nicht nur bei der gesetzlichen Rentenversicherung sondern auch bei einer betrieblichen Pensionskasse, einer privaten Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungswerken – ein eigenes Rentenversicherungskonto – auch wenn er dort nie versichert war auf dem die Hälfte des bisherigen Anspruchs – also des Anspruchs, welches in der Ehezeit erworben wurde- gutgeschrieben wird. Der zum Zeitpunkt des Rentenbezuges tatsächliche Gegenwert der Versorgung fließt sodann dem zum Ausgleich berechtigten Ehegatten zu.
Abschließend lässt sich sagen, dass die Reform des Versorgungsausgleichs zu mehr Gerechtigkeit, Klarheit und Verständlichkeit, einer unmittelbaren Trennung der geschiedenen Ehegatten aufgrund der eigenen Rentenversicherungskonten und dadurch Verhinderung von späteren Abänderungsverfahren sowie zu einer Beschleunigung der Scheidung geführt hat.

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