Gegen Aufpreis hatteeine Halterin eines Zwergpudels ihren Hund mit in das Urlaubshotel nehmen dürfen. Später wollte die Tierhalterin den Reisepreis mindern, weil das Tier während der Mahlzeiten nicht mit in den Speisesaal durfte und das Hotel kein Hundefutter stellte.
Das Landgericht Franfurt wies Klage jedoch ab (Aktenzeichen: 2/24 S 59/99). Zur Begründung führte das Gericht (als Berufungsinstanz) aus, dass das Tierfutter nicht mit im Aufpreis enthalten sei. Der Aufpreis stelle lediglich einen Ausgleich für erhöhte Dienstleistungen des Hotelpersonals dar. Auch der Vortrag der Tierhalterin zum Verbot, den Pudel während der Mahlzeiten in den Speisesaal mitzunehmen, stelle keinen Grund zur Minderung des Reisepreises dar. Es wurde der Tierhalterin nicht zugesichert, dass sie den Hund dorthin mitnehmen dürfe, doch selbst wenn, so läge lediglich eine Unannehmlichkeit vor, die nicht zu einer Minderung des Reisepreises führen könne.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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