Viele Mieter und Vermieter fragen sich, was eine anwaltliche Beratung überhaupt kostet und ob es sich lohnt, in einem Streitfall einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wir erleben häufig, dass Rechtssuchende der Vorstellung unterliegen, eine anwaltliche Vertretung sei teuer und nur schwer erschwinglich. Mit diesem Artikel soll versucht werden, mit alten Vorurteilen aufzuräumen und die Gebührenregelung ein wenig transparent zu machen.
Grundsätzlich – soweit nichts anderes zwischen Mandant und Rechtsanwalt vereinbart ist – richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort werden die Gebührenrahmen für die verschiedenen Tätigkeitsfelder, z. B. außergerichtliche Vertretung, Strafverfahren, zivilrechtliches Klageverfahren usw. dargestellt. Anhand einer Gebührentabelle kann sodann nachgesehen werden, wie hoch beispielsweise eine 1,3 Geschäftsgebühr bei den verschiedenen Streitwerten lauten (auf die einzelnen Streitwerte wird unten noch eingegangen). Jeder Rechtsanwalt ist – zumindest in den meisten Fällen – anhand dieses Instrumentariums schon im Vorfeld der Mandatierung in der Lage, seinem Mandanten die entstehenden Gebühren zu erläutern und mitzuteilen, welche Kosten auf ihn zukommen. Mandanten sollten ihren Rechtsanwalt daher auch rechtzeitig um eine Kostenprognose bitten. Wobei eine solche Prognose aufgrund möglicher unvorhergesehener Umstände, welche zu einem späteren Zeitpunkt einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten oder eine Erweiterung des Streitgegenstands zum Inhalt haben, manchmal nicht hundertprozentig sein kann.
Ein einfaches Beispiel: Für die außergerichtliche Korrespondenz in einer zivilrechtlichen Angelegenheit wird im Regelfall eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnet. Bei einem Streitwert von € 4.000,00 belaufen sich die Gebühren nach dem RVG auf € 354,90 zzgl. USt und einer Postpauschale in Höhe von € 20,00 netto. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob nur ein Brief oder 10 Briefe geschrieben werden. Die Gebühren gelten für die vollständige außergerichtliche Tätigkeit (ohne Klageverfahren; allerdings werden dort die außergerichtlichen Gebühren zur Hälfte angerechnet).
Die Gebühren steigen nicht linear an. Bei einem Streitwert von € 900,00 beispielsweise beläuft sich die 1,3 Geschäftsgebühr nach der Tabelle auf € 84,50 zzgl. USt und € 20,00 Postpauschale.
Einem Rechtsanwalt ist es selbstverständlich unbenommen, mit Mandanten Vergütungsvereinbarungen zu treffen und die Geltung des RVG insofern auszuschließen. Vergütungsvereinbarungen findet man besonders häufig bei Beratungsleistungen, wo ein Rechtsanwalt den Aufwand der Tätigkeit beurteilen und in ein Verhältnis zu den Gebühren setzen muss. Bei Vergütungsvereinbarungen gilt es zu beachten, dass in einem Klageverfahren die vereinbarten Gebühren gesetzlich nicht niedriger sein dürfen als diejenigen nach dem RVG.
Ohne Vergütungsvereinbarung können für eine Beratung die ortsüblichen Gebühren verlangt werden, welche im Normalfall zwischen € 80,00 und € 190,00 netto anzusiedeln sind.
Abschließend benennen wir noch einige typische Streitwerte im Mietrecht, welche der Gebührentabelle des RVG zugrunde gelegt werden können:
Mietvertragskündigung: 12fache monatliche Nettokaltmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlungen)
Mieterhöhung: 12facher Betrag der Mieterhöhung
Betriebskostenabrechnung: Nachzahlungsbetrag bzw. das (zu erwartende) Guthaben
Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Wohnung: Jahresbetrag einer angemessenen Minderungsquote
Mietminderung: Jahresbetrag der Minderung; bei geringerem Zeitraum entsprechend der Dauer der Minderung
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung für Mieter bzw. Vermieter besitzen, wird ein Rechtsanwalt die Gebühren üblicherweise unmittelbar bei Ihrer Versicherung einfordern, so dass Sie nur die Eigenbeteiligung leisten müssen. Aber auch in den übrigen Fällen ist die Mandatierung eines Anwalts häufig günstiger, als man glaubt. Und ein Anwalt kann bereits im Vorfeld dabei helfen, Geld zu sparen und teure Fehler zu vermeiden.
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