Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Doch was zählt eigentlich zur Arbeitszeit und was nicht? Muss ich meine Berufskleidung schon zu Hause anziehen? Kanzlei Cäsar-Preller klärt auf:
Ankleiden von Berufskleidung
• Ist die Berufskleidung für die Tätigkeit notwendig, gilt das Anlegen dieser Kleidung schon als Arbeitszeit.
• Alltagskleidung hingegen gilt nicht als Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst
• Muss sich ein Arbeitnehmer auf Anweisung des Chefs, außerhalb seiner Arbeitszeit, an einem bestimmten Ort aufhalten um auf Anweisungen zu warten, stellt dies ein Bereitschaftsdienst dar. Somit stellt dies eine Beschränkung des Aufenthalts dar, mit der Verpflichtung bei Bedarf tätig zu werden.
• Hierbei sollte aber beachtet werden, dass die Vergütung geringer ausfallen kann, als bei der regulären Arbeit.
Rufbereitschaft
• Die Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit. Somit ist sie nicht voll zu vergüten.
• Der Arbeitnehmer muss sich lediglich in der Nähe der Arbeitsstelle befinden.
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