Dass man seinen Arbeitgeber vor Gericht besser nicht beschimpfen sollte, musste ein 47-jähriger Fahrzeugführer schmerzlich erfahren.
Ausgerechnet in einem Kündigungsschutzverfahren bekam der Angestellte einen heftigen Wutanfall, der die sofortige Kündigung zur Folge hatte. Er beleidigte vor Gericht seine Arbeitgeberin unter anderem mit „Die Beklagte lügt wie gedruckt!“ und „Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich.“ Da er sich dafür nicht entschuldigen wollte, kündigte ihm die Arbeitgeberin ein zweites Mal – diesmal fristlos – wegen grober Beleidigung.
In dem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 3 Sa 243/10, verhandelten Fall, beurteilten die Richter die fristlose Kündigung als zulässig. Denn ein Vergleich mit dem Nationalsozialismus sei eine so grobe Beleidigung, dass sie einen wichtigen Grund zur Kündigung darstelle. Bereits früher hatte der Angestellte seine Chefin beleidigt und sie als korrupt bezeichnet. Trotz seiner 30-jährigen Betriebszugehörigkeit bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung des Mannes.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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