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Seit der Einführung des neuen Erbschaftssteuergesetzes im Jahr 2009 muss neu gerechnet werden. Eine Immobilie wird jetzt nämlich nach ihrem tatsächlichen Wert für mögliche Erbschaftssteuerzahlungen bemessen. 
Dabei sind die Summen, die steuerfrei vererbt werden können, stark gestiegen. Der Freibetrag für leibliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder beträgt statt 205.000 Euro jetzt 400.000 Euro. Enkelkindern wird ein Freibetrag von 200.000 Euro zugesprochen, Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 Euro.
Allerdings kann man durch eine Schenkung zu Lebzeiten das Eigenheim an den Ehepartner oder die Kinder völlig steuerfrei übertragen, wenn diese das Haus mindestens zehn Jahre lang weiter bewohnen. Um bei einer Schenkung die eigene Versorgung im Alter nicht zu vernachlässigen, sollte man sich ein sogenanntes Nießbrauchsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Dadurch kann man sicherstellen, dass man die Immobilie auf jeden Fall noch weiter nutzen kann, obwohl man nicht mehr Eigentümer ist.
Wer also erwägt, sein Haus oder die Wohnung an Nachkommen per Schenkung zu übertragen, sollte sich unbedingt vorher von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, um die Vor- und Nachteil einer solchen Entscheidung abwägen zu können. Denn es sollte sichergestellt sein, dass man als ehemaliger Immobilienbesitzer auch dann die gegebenenfalls später anfallenden Kosten für ein Pflegeheim aufbringen kann, wenn er nicht mehr Eigentümer einer Immobilie ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller