Nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) kann derjenige auf Unterlassung verklagt werden, der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam sind. Diese Regelung ist vor allem für Verbände, die ihren Mitgliedern (unverbindlich) AGB-Empfehlungen aussprechen, höchst relevant. An die Art und Weise der Empfehlung werden dabei keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt insoweit ein öffentlicher Aushang oder die Widergabe auf einer Website. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die Verbandsmitglieder diese AGB tatsächlich verwenden, denn allein die Empfehlung unwirksamer AGB ist eine ausreichende Verletzungshandlung nach dem UKlaG. Bestimmte anspruchsberechtigte Stellen, wie die zuständige Industie- und Handelskammer, können dann im Falle einer mit dem AGB-Recht unvereinbaren Empfehlung den Verband auf Unterlassung und regelmäßig auch auf Widerruf der betreffenden AGB verklagen. Meist ist damit auch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung des Verbands verbunden. All dies kann erhebliche Kosten verursachen. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher Verbänden und anderen Interessenvertretern, dass sie ihre AGB durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen sollen, bevor sie diese ihren Mitgliedern empfehlen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Verbänden in allen Rechtsfragen. Wenn Sie Zweifel haben, ob ihre AGB mit dem geltenden Recht zu vereinbaren sind, kann ihnen die Rechtanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.
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