Wer in Besitz eines Testamentes ist und davon ausgehen kann, dass der Errichter des Testaments nicht mehr lebt, ist verpflichtet das Testament beim Amtsgericht abzuliefern.
Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Wer sich durch das nicht abliefern des Testaments einen Vorteil verspricht, da er z.B. enterbt wurde, sollte sich jedoch die erheblichen Konsequenzen vor Augen führen.
So macht sich derjenige, welche vorsätzlich oder fahrlässig ein Testament unterdrückt Schadensersatzpflichtig. Dies bedeutet er hat die durch das Testament Begünstigten so zu stellen, als hätte er das Testament ordnungsgemäß abgeliefert.
Hinzu kommt, dass auch die Rechtsverfolgung, welche zur Durchsetzung gegen den Testamentsunterdrücker nötig war, zu erstatten ist, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Rechtslage.
Darüber hinaus weist der Rechtsanwalt auch auf die strafrechtliche Seite hin.
Danach wird derjenige, welcher eine Urkunde, welche ihm nicht gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Schließlich wird der Testamentsunterdrücker keinerlei Anteil am Erbe mehr bekommen. Selbst ein etwaiger Pflichtteil ist in Gefahr, da derjenige, welcher sich der Straftat der Urkundenunterdrückung in Bezug auf das Testament strafbar gemacht hat, als Erbunwürdig gilt.
Diese Erbunwürdigkeit muss jedoch vom Gericht auf Antrag eines Miterben festgestellt werden. Jedoch steht dem Testamentsunterdrücker kaum ein Argument zur Verteidigung zur Seite, weiß der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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