Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich kürzlich zu einem juristischen Problem aus dem Bereich Erbrecht zu äußern gehabt. Der Wiesbadener Rechtsanwalt und Joachim Cäsar-Preller teilt mit: „Es bleibt weiterhin dabei, dass für Testamente sehr strikte Formvorschriften gelten, die nicht übergangen werden können.“
Wer seine Erbenstellung aus einem Testament herleitet, wird dies nur dann erfolgreich tun können, wenn er das Testament im Original vorlegen kann. Schon bei der Vorlage einer Kopie des Testaments, dessen Original verschwunden ist, wird man Probleme mit der Nachweisführung bekommen. Ähnlich beurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den zu entscheidenden Fall, in dem das Originaltestament nicht mehr auffindbar war. Der vermeintliche Erbe hatte sich hier darauf bezogen, dass der Erblasser mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen vor Zeugen erklärt habe, dass er ein handschriftliches Testament zugunsten des vermeintlichen Erben aufgesetzt hätte und dies zu Hause aufbewahre.
Das Gericht hielt den Nachweis der Erbenstellung nicht für erbracht und lehnte die Erteilung eines Erbscheins ab. Es bleibt dabei: Mündliche Erklärungen des Erblassers nützen einem vermeintlichen Erben nach dessen Tode überhaupt nichts.
Wer vererben will, ist hier also gefordert; der kluge Erblasser kann hier vorbauen. Er kann jederzeit die einfachsten Maßnahmen ergreifen, damit sein Testament nach seinem Tode auch auffindbar ist, beispielsweise indem er es in einem Bankschließfach deponiert oder beim Amtsgericht hinterlegt. So kann sichergestellt werden, dass der Letzte Wille auch wirklich Beachtung findet.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2013, Az. I-3 Wx 134/13
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