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Die Gründung einer eigenen Firma muss wohl überlegt sein. Insbesondere aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sollte auf die Rechtsform der künftigen Firma ein besonderes Augenmerk gelegt werden. In Betracht kommen hier etwa eine Firma als Einzelkaufmann, die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH & Co. KG oder die Aktiengesellschaft (AG), um nur die Bekanntesten aus dem innerdeutschen Raum zu nennen. All diese Rechtsformen haben anderehaftungsrechtliche Bestimmungen, die im Folgenden kurz aufgezeigt werden:
 
1.    Kaufmann
Sollte sich eine Einzelperson dazu entschließen, ein Handelsgewerbe mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zu betreiben, so ist die Person ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für die Verbindlichkeiten seiner Firma haftet der Kaufmann grundsätzlich voll mit seinem gesamten Firmen- als auch Privatvermögen. 
 
2.      Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
Schließen sich hingegen mehrere Personen zur Gründung einer Firma zusammen, ohne nähere Bestimmungen über die Rechtsform ihrer Firma zu treffen, handelt es sich bei diesem Zusammenschluss grundsätzlich um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Das Wesen der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist durch eine volle Vermögenshaftung aller Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geprägt. Begründet also ein Gesellschafter eine hohe Forderung gegen die Gesellschaft, haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch alle anderen Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für diese Gesellschaftsschuld. 
 
3. Offene Handelsgesellschaft
Bedarf die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zudem noch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb oder/und ist sie im Handelsregister eingetragen, so handelt es sich hierbei technisch gesehen um eine Offene Handelsgesellschaft, die aber haftungsrechtlich wie die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts behandelt wird, mit der Folge, dass alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft voll haften. 
 
4.        Kommanditgesellschaft
Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter kann hingegen mit der sogenannten Kommanditgesellschaft erreicht werden. Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft bedarf es mindestens zwei Personen. Die eine Person (bzw. Personengruppe) bezeichnet das Gesetz als Komplementär und die andere als Kommanditist. Der Komplementär übt dabei grundsätzlich die Geschäftsführung aus und haftet den Gesellschaftsgläubigern voll mit seinem Privatvermögen, während der Kommanditist grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, dafür aber grundsätzlich beschränkt auf seine Haftungseinlage haftet. Das Vermögen der Kommanditgesellschaft  haftet hingegen immer voll für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft. 
 
5. Gesellschaft mit Beschränkter Haftung
Eine weitere Möglichkeit die Haftung zu beschränken besteht in der Gründung einer Gesellschaft mit Beschränkter Haftung. Hier haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen und ihrer Haftungseinlage (mindestens EUR 25.000,00). Eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter kommt aber beispielsweise dann in Betracht, wenn die Haftungseinlage nicht voll geleistet wurde. Eine weitere Besonderheit der GmbH besteht darin, dass der Gesellschaftsvertrag strengen Formerfordernissen unterliegt. Er muss – etwa im Gegensatz zu GbR oder OHG – zwingend notariell beurkundet werden. 
 
6. GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist praktisch eine Kommanditgesellschaft, bei der der voll haftende Komplementär eine GmbH ist. Hier haften dann ausnahmsweise sowohl Kommanditist und auch Komplementär nur beschränkt.
 
7. Aktiengesellschaft 
Bei der Aktiengesellschaft haftet grundsätzlich nur die Aktiengesellschaft für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Die Führung einer Aktiengesellschaft bedarf eines großen Verwaltungsaufwandes. So müssen zunächst zwei Organe eingerichtet werden, namentlich ein Vorstand, der die Geschäftsführung übernimmt, und ein Aufsichtsrat, der die Interessen der Aktionäre vertritt. Die Aktionäre haften nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Auch der Vorstand haftet grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Nur ausnahmsweise kommt eine Haftung des Vorstands bei grobem Verschulden gegen Sorgfaltspflichten in Betracht.
 
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