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Der Geschädigte hielt einem Hund seine Hand zum Beschnüffeln hin, als der Hundehalter ihn darauf hinwies, dass der Hund es nicht möge angefasst zu werden zog er die Hand nicht zurück und der Hund biss zu.
Das Amtsgericht Bad Segeberg stellte in seinem Urteil fest:
„Nähert sich der Geschädigte in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum einem schlafenden oder dösenden Hund und hält er diesem die Hand zum “Beschnüffeln” hin, ist die Haftung des Tierhalters nicht ausgeschlossen, wenn der Hund dem Geschädigten hieraufhin in die Hand beißt, auch wenn der Geschädigte zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund es nicht möge, angefasst zu werden.
Setzt sich der Geschädigte selbst der Gefahr aus, dass sich eine gewöhnliche Tiergefahr verwirklicht, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Tieres und dem eingetreten Schaden infolge eines Hundebisses nicht ausgeschlossen, insbesondere gebietet weder der Schutzzweck der Norm einen Haftungsausschluss noch handelt der Geschädigte in einer solchen Situation “auf eigene Gefahr”.
Ein Tieraufseher handelt sorgfaltswidrig, wenn er in einem öffentlich zugänglichen räumlich eng begrenzten Raum (hier: ca. 6 m² große Wechselstube einer Autowaschanlage) einen schlafenden oder dösenden Hund mitführt, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die eine gewollte oder ungewollte Annäherungen an den Hund verhindern.“
Jedoch haftet der Tierhalter nicht zur Gänze. Der Geschädigte hat sich einen Mitverschuldensanteil anrechnen zu lassen, den das Gericht hier bei 50 % sah:
„Der Geschädigte muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich einem ihm unbekannten Tier unvorsichtig nähert (hier: 50 %).“
 

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