Am Kapitalmarkt wird vielfach mit Unternehmensbeteiligungen zum Zwecke der Kapitalanlage geworben. Sogar Banken vermitteln vielfach an ihre Privatkunden Unternehmensbeteiligungen in Form von geschlossenenFonds. Dabei werden hohe Renditen und beachtliche Steuervorteilen in Aussicht gestellt. Nicht ausreichend Erwähnung findet dabei oftmals das enorme Haftungsrisiko, welches eine unternehmerische Beteiligung mit sich bringen kann.
Beteiligt sich ein Anleger etwa als Gesellschafter an einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder an einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), so haftet neben der Gesellschaft auch der Anleger mit seinem Privatvermögen in voller Höhe für die Gesellschaftverbindlichkeiten. Hat beispielsweise eine OHG Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 100.000,00, so haftet jeder Anleger voll mit seinem Privatvermögen als Gesamtschuldner für diesen Betrag. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeiten zu einer Zeit vor dem Beitritt des Anlegers begründet wurden. Daher sollte ein Anleger vor seinem Beitritt zu einer OHG oder GbR sich genauestens über die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten informieren.
Aber auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ist es nicht vorbei mit der Haftung des ausscheidenden Anlegers. Das Gesetz sieht in § 160 HGB eine Nachhaftung für die bis zu dem Austritt aus der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten von bis zu 5 Jahren vor. Dies gilt sowohl für die GbR als auch für die OHG.
Neben den in haftungsrechtlicher Hinsicht besonders heiklen OHG und GbR sind in der Praxis auch Unternehmensbeteiligungen an Kommanditgesellschaften (KG) keine Seltenheit. Der Anleger beteiligt sich hier in der Regel als Kommanditist an einer KG oder GmbH & Co. KG. Der Kommanditist haftet zwar grundsätzlich nur mit seiner erbrachten Einlage. Von diesem Grundsatz bestehen aber zahlreiche Ausnahmen, etwa wenn die Einlage in Form von Ausschüttungen darlehesweise an den Anleger zurückgewährt wurde. Dann kann die Gesellschaft jederzeit die erbrachten Ausschüttungen bis zur Höhe der Einlage zurückfordern bzw. Gesellschaftsgläubiger Ansprüche in Höhe der zurückgezahlten Einlage gegen den Kommanditisten direkt geltend machen. Der Kommanditist kann sogar über seine erbrachte Einlage hinaus in Anspruch genommen werden, wenn die Einlagesumme des Kommanditisten nach seinem Beitritt noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Daher ist einem Kommanditisten grundsätzlich dazu zu raten, seinen Beitritt aufschiebend bedingt auf die Eintragung seiner Einlage in das Handelsregister zu erklären. Eine weitere Gefahr von Kommanditbeteiligungen besteht in der bereits erwähnten Nachhaftung. Denn auch bei der KG gilt eine Haftung des austretenden Kommanditisten für die bis zu dem Austritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten von bis zu 5 Jahren.
Doch nicht in jedem Fall sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern oder Ansprüche der Beteiligungsgesellschaft immer berechtigt. Eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist vor Zahlung regelmäßig angezeigt. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie diesbezüglich gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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