Ein Vermieter ist nicht berechtigt, während eines laufenden Mietverhältnisses die Mietkaution zu verwerten, so entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 07.05.14, VII ZR 234/13.
Die Mieterin einer Wohnung zahlte vereinbarungsgemäß ihre Mietkaution und zu der Mietkaution wurde eine zusätzliche Klausel im Mietvertrag bestimmt:
“Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen.”
Nachdem die Mieterin eine Mietminderung beanspruchte, verwertete der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses die Mietkaution und ließ sich diese auszahlen.
Die Mieterin fordert, dass der Vermieter die Mietkaution wieder auf dem entsprechenden Konto anzulegen hat und nicht ohne weiteres die Mietkaution verwerten durfte; der BGH stimmte der Vermieterin zu.
Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter gestattet, während eines laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unzulässig, stellt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden fest.
Bei einer solchen Regelung würde es zu einem Widerspruch mit der gesetzlichen Regelung nach §551 III BGB kommen, in dem ein Treuhandcharakter der Mietkaution zum Ausdruck kommt. Wird die Mietkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt, so wird sichergestellt, dass der Mieter die Kaution auch nach Beendigung des Mietverhältnisses und bei Insolvenzfällen zurückerhält.
Somit sind Regelungen, die eine Inanspruchnahme der Mietkaution durch den Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses gestatten, unwirksam, da solche Klauseln zum Nachteil des Mieters gelten und nach §551 IV BGB nicht gestattet sind.
Wenn Sie weitere Fragen rund um Mietverträge, Mietkautionen etc. haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi gerne zur Verfügung.
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