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Es steht uns ein von vielen lang ersehntes Faschingswochenende mit Umzügen, Partys und allem, was Spaß macht, bevor. „Auch beim Feiern müssen natürlich Regeln und Gesetze eingehalten werden, damit Fastnacht für alle ein Fest wird und es kein böses Erwachen gibt.“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Hier sollen nun ein paar wichtige Fragestellungen zu Fastnacht beantwortet werden:

Bützchen

Beim sogenannten „Bützchen“ handelt es sich um einen traditionellen Wangenkuss, der zu Fastnacht einfach dazu gehört. Hier fragen sich viele, ob es hierbei schon um eine sexuelle Belästigung geht. „Sexuelle Belästigung entsteht, wenn eine Handlung in ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingreift.“, erklärt Cäsar-Preller. Beim „Bützchen“ ist so etwas aber nicht anzunehmen. Wer sich hiervon sexuell belästigt fühlt, sollte versuchen, Faschingsveranstaltungen aus dem Wegzu gehen.

Öffentlicher Sex

Grundsätzlich ist Sex an öffentlichen Plätzen nicht verboten. „Es dürfen sich andere Menschen nur nicht gestört fühlen.“, erklärt Cäsar-Preller. Sex in belebten Straßen beziehungsweise auf dem Karnevalsumzug ist also tabu.

„Wildpinkeln“

Auch wenn es reichlich zu trinken gibt und öffentliche Toiletten meist hoffnungslos überfüllt sind, ist öffentliches Urinieren eine Ordnungswidrigkeit, wofür teils saftige Strafen fällig werden – in manchen Gemeinden kann es bis zu 5.000 € kosten!

Urlaub

Viele Leute – im speziellen in Fastnachtshochburgen – fragen sich, ob sie vielleicht ein Recht auf Urlaub haben. „Es gelten auch für die Faschingszeit die ganz normalen Urlaubsregeln.“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Wer Urlaub haben möchte, muss ihn also auch beantragen. Aus wichtigen betrieblichen Gründen kann ein Urlaubsantrag auch abgelehnt werden, z. B. wenn schon zu viele Kollegen ebenfalls Urlaub haben. Urlaub sollte also immer so früh wie möglich beantragt werden. „Arbeitnehmer sollten aber auf keinen Fall eine Krankheit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. So etwas kann schnell zu einer Kündigung führen.“, warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Urlaub an Karnevalstagen kann aber auch wegen betrieblicher Übung verlangt werden, nämlich wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mehrere Jahre lang ohne Vorbehalt Urlaub an Rosenmontag gewährte. So entsteht auch ein Anspruch auf Urlaub für die nächsten Jahre.

Kostümierung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich können Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung für Arbeitnehmer vorschreiben. „Auch an Fastnacht müssen solche Vorgaben regelmäßig eingehalten werden. Ein Recht auf Tragen einer Kostümierung am Arbeitsplatz gibt es nicht.“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Alkohol und Autofahren

Auch an Fastnacht gelten natürlich die gesetzlichen Promillegrenzen und es finden höchstwahrscheinlich vermehrte Polizeikontrollen statt. „Im Zweifel sollte man sein Auto lieber zu Hause stehen lassen und zur Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Karnevalsfeier kommen.“, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller und sein Kanzlei-Team wünschen allen ein fröhliches Faschingsfest!
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller