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Das Oberlandesgericht Oldenburg musste über einen Fall entscheiden, in dem eine Frau ihre Haftpflichtversicherung verklagt hatte (Aktenzeichen: 2 U 2/00). 
Die Klägerin hatte an einen Landwirt zwanzig tragende Sauen geliefert, die mit einer Krankheit infiziert waren, wodurch der gesamte Viehbestand des Landwirts verseucht wurde. Die Frau musste Schadensersatz an den Landwirt leisten und verlangte sodann Regress von ihrer Haftpflichtversicherung. 
Gemäß den Vertragsbedingungen sind jedoch die Sachschäden nicht umfasst, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden Tiere entstanden sind. Das Oberlandesgericht hatte nun die Rechtmäßigkeit dieser Klausel zu überprüfen und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechende Klausel der Inhaltskontrolle standhält und damit rechtens sei. Die Versicherung musste also für den Schaden nicht aufkommen.
 Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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