Kostenlosen Termin online buchen

Gegen fehlerhafte Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bleibt häufig nur der Weg der Anfechtungsklage beim Amtsgericht. Mit Ausnahme nichtiger Beschlüsse, also solcher, welche erst gar keine Bestandskraft erlangen, werden sonst die Entscheidungen der WEG rechtsverbindlich. Bei der Klageerhebung gilt es jedoch zahlreiche Feinheiten zu beachten, weshalb sich regelmäßig der Gang zum Anwalt lohnt. Gleichwohl zeigen wir an dieser Stelle die wichtigsten Punkte bei einer solchen Klage in Kurzform auf:

  1. Die Klage muss innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung beim Amtsgericht eingereicht sein. Es zählt der Zugang bei Gericht. Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Gerichtskostenvorschuss zudem so zeitig eingezahlt wird, dass die Zustellung an den Gegner nicht verzögert wird.
  2. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht in dem Ort, in welchem das Grundstück der WEG belegen ist.
  3. Beklagte sind regelmäßig die übrigen Miteigentümer, also nicht die WEG als solche. Eine namentliche Nennung sämtlicher im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer kann durch die Einreichung einer Eigentümerliste ersetzt werden, welche jedoch spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht vorliegen muss.
  4. Vorab ist zu klären, ob der Verwalter Zustellungsvertreter sein kann, ansonsten müsste ein Ersatzzustellvertreter benannt werden oder die Klage an alle Eigentümer zugestellt werden.
  5. Spätestens auf Anforderung des Gerichts (dann binnen einer Woche) sind Angaben zum Streitwert zu machen, aus denen sich die Gerichtskosten berechnen.
  6. Binnen zwei Monaten nach Beschlussfassung muss die Klage begründet sein. Der BGH spricht zwar vor allem von den Kernpunkten der Begründung, es empfiehlt sich jedoch dringend, rechtzeitig alles vorzutragen, was den Anspruch stützen kann.

Die obige Aufzählung soll zunächst einmal einen groben Überblick vermitteln. Keinesfalls ersetzt sie eine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Sebastian Bansi, LL.M. Eur.  Rechtsanwalt

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller