Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen sofort abgeben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht und ihre Rechtmäßigkeit noch strittig ist.
In einem vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 16 Ga 50/10) verhandelten Fall war einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, den er auch privat nutzen durfte. Nach der fristlosen Kündigung verlangte der Arbeitgeber das Auto zurück, wogegen sich der Arbeitnehmer vor Gericht wehrte.
Die zuständigen Richter entschieden gegen den Arbeitnehmer. Sie stellten klar, dass ein Dienstwagen nach einer fristlosen Entlassung auch dann abzugeben, ist, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt. Nur wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam ist, gilt anderes.
Eine Kündigung gilt solange als „schwebend wirksam“, bis ein Arbeitsgericht sie unter Umständen für unwirksam erklärt. Wenn sich die Kündigung später tatsächlich als unwirksam herausstellt, kann der Arbeitnehmer immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Seine Fahrtkosten muss er aber zunächst selbst tragen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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