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Derzeit macht der so genannte „Münchener Kunstfund“ Schlagzeilen. Wie bekannt wurde, sind in einer Wohnung dortselbst mehrere Kunstgegenstände von erheblichem Wert gefunden worden, die der so genannten „NS-Beutekunst“ zuzurechnen sind. Doch einmal angenommen, die rechtmäßigen Eigentümer der Kunstwerke, denen diese durch den Staatsapparat des Dritten Reiches völkerrechtswidrig entzogen wurden, bzw. dessen Erben oder gar Erbeserben, würden nun ermittelt werden können und sodann auf den Plan treten: Können diese dann die Kunstgegenstände herausverlangen?
„§ 197 Abs.1 Nr.2 BGB bestimmt, dass Herausgabeansprüche aus Eigentum einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. Nach Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer die Herausgabe nicht mehr verlangen, wenn ihm der Besitzer, und sei dieser noch so unrechtmäßig in den Besitz der Gegenstände gelangt, die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Dies gilt laut Gesetz völlig unabhängig davon, ob der Eigentümer Kenntnis davon hatte, dass der Gegenstand überhaupt noch vorhanden ist, und wer ihn besitzt.
Bedeutet dies nun, dass die rechtmäßigen Eigentümer die „Beutekunst“ nicht mehr herausverlangen können, nur weil das Dritte Reich schon vor fast 70 Jahren untergegangen ist? Nach den Buchstaben des Gesetzes ist dies in der Tat so, wobei die Argumente der Befürworter dieser Vorschrift grundsätzlich durchaus einleuchten: Die Verjährungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit. Darüber hinaus dokumentiere ein Eigentümer, der drei Jahrzehnte lang sein Eigentum nicht herausfordert, doch auch, dass er an den Gegenständen kein Interesse mehr habe.
Doch nunmehr häufen sich Gegenstimmen, da diese Vorschrift gerade bei Kulturgütern und Kunstgegenständen sehr problematisch ist. Sollen Straftäter bzw. deren Rechtsnachfolger wirklich von der Verjährung profitieren? Regelmäßig dürften die Opfer von Kunstraub im Dritten Reich bzw. deren Erben überhaupt keine Chance gehabt haben, binnen 30 Jahren festzustellen, ob die Gegenstände noch vorhanden sind, und wenn ja, wer sie besitzt. Hieran dürfte sich nunmehr eine lebhafte Diskussion anschließen. Mit Spannung darf erwartet werden, inwieweit der Gesetzgeber auf diesem Sektor nun aktiv werden wird.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller