Wird ein erlittener Hagelschaden am Auto auf Gutachtenbasis fiktiv abgerechnet und ersetzt, muss der Autobesitzer bei einem weiteren, neuen Hagelschaden genau vorgetragen, welche Schäden neu eingetreten sind.
In einem vor dem Amtsgericht München, Aktenzeichen: 271 C 10327/10, verhandelten Fall erlitt das Auto eines Mannes einen Hagelschaden. Der Schaden wurde auf der Basis des Sachverständigengutachtens durch Zahlung von 2.409 Euro abgerechnet. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert. Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu, woraufhin der Autobesitzer zu einem Gutachter fuhr, der – in Unkenntnis des ersten Hagelschadens – einen Schaden in Höhe von 2.625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin 66 Euro, nämlich die Differenz des Schadens abzüglich der Selbstbeteiligung. Der Autobesitzer verlangte aber mehr und zog vor Gericht. Aber er erhielt auch vor Gericht nicht mehr Geld. Der Kläger sollte konkret belegen, welche Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden waren. Da er dies nicht konnte, wies das Gericht seine Klage ab.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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