Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass Ketten aus drei oder mehr Nachnamen verboten bleiben. Bei der Heirat sind Doppelnamen erlaubt, mehr geht aber nicht.
Ein Ehepaar aus München hatte – aus durchaus respektablen Gründen – geklagt. Frieda Thalheim wollte zwar den Doppelnamen ihres Mannes Hans-Peter Kunz-Hallstein annehmen, ihre Nachnamen aber behalten, aus Verbundenheit zu ihren Töchtern aus erster Ehe und weil sie eine bekannte Zahnarztpraxis hat. Der Standesbeamte machte ihr aber einen Strich durch die Rechnung. Seit 1994 dürfen Doppelnamen bei einer Heirat nicht mit dem Namen des Partners kombiniert werden.
Der Bestand des Verbots von Mehrfachnamen durch die Entscheidung in Karlsruhe kam einigermaßen überraschend, und es war auch recht knapp: Drei der acht Richter stimmten gegen die Mehrheit im Ersten Senat. Sie hätten gerne eine liberale Linie beim Namensrecht vorgegeben, wie sie auch von Experten befürwortet wurde. Man kann ja auch durchaus der Ansicht sein, dass erwachsene Menschen entscheiden können, ob sie zwei, drei oder vier Namen aneinanderreihen.
In der Geschichte des Namensrechts wurde sich bisher hauptsächlich mit der Befreiung von allzu strikter Reglementierung befasst, vor allem vor dem Hintergrund der Gleichberechtigung. Von 1957 an durften die Frauen – die bis dahin ausschließlich nach dem Ehemann heißen mussten – ihren Nachnamen wenigstens per Bindestrich hinzufügen. 1976 wurde die Namenswahl liberalisiert, wobei der Mann aber letztlich im Streitfall trotzdem das letzte Wort hatte. Dies änderte sich erst 1991, und seitdem können sich Paare beim Standesamt für ihren oder seinen Namen entscheiden, und einer von beiden kann einen Doppelnamen annehmen.
In seinem Bestreben, komplexe Bindestrichkonstruktionen zu verhindern, war der Gesetzgeber nicht ganz konsequent, kritisieren die Karlsruher Richter. Die geschiedene Frau kann ihren Doppelnamen aus der Ehe behalten und an künftige Kinder oder Ehemänner weitergeben. 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht dagegen nichts einzuwenden. Diesmal setzten sich aber die Anhänger von Übersichtlichkeit und Ordnung durch. Aus ihrer Sicht ist zwar ein bisschen Selbstverwirklichung bei der Namensgebung durchaus erlaubt, denn „der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität“, heißt es im Urteil. Aber diese Identifikationskraft ginge verloren, wenn der Name über die Generationen hinweg zu einem endlosen Ungetüm kombiniert werden würde.
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