- Offenbart der Bankkunde, der sich über eine Anlage von der Bank beraten lässt, gegenüber dem Berater, dass der Inhalt der Beratungsgespräche Grundlage der Anlageentscheidung eines Dritten sein soll, und bringt der Bankberater durch sein Verhalten sein Einverständnis hiermit zum Ausdruck, so wird der Dritte auch dann zum Vertragspartner des Beratungsvertrages oder zumindest in den Schutzbereich des Beratungsvertrages einbezogen, wenn die Offenlegung erst zum Abschluss der Beratungsgespräche erfolgt.
- In diesem Fall obliegt der Bank die Pflicht zur Aufklärung über die von ihr bezogene Rückvergütung auch gegenüber dem Dritten.
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