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Das OLG Stuttgart befand, dass es nicht gegen das Unlautere Wettbewerbsgesetz verstößt, wenn eine Drogeriekette auch Rabattgutscheine der Konkurrenz akzeptiert.
Die rechtliche Frage, die sich hierbei stellt, ist ob durch eine solche Ankündigung, bestehende Kunden zu einem anderen Unternehmen geworben werden. Die Richter stellten fest, dass ein Verbraucher, der einen Gutschein in den Händen halte, noch nicht dem ausgebenden Unternehmen als Kunde zuzurechnen sei. Die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein anzunehmen, könne daher keine unangemessene Auswirkung auf den Verbraucher darstellen, erklärt Cäsar-Preller.
Das Unternehmen, das die Angebote annehme verstößt nicht gegen unlauteren Wettbewerb, sondern verschärft den Wettbewerb durch sein Verhalten. Eine unlautere Werbesabotage liegt in diesem Fall auch nicht vor, meinten die Richter.
Die Kanzlei Cäsar-Preller begrüßt diese Entscheidung, da sie den Konkurrenzkampf zwischen den Unternehmen bestärkt den Preiskampf erhöht und daher positiv für den Verbraucher ist.

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